AGBs

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Chalo-Immobilien, nachstehend C I genannt, schließt Maklerverträge ausschließlich unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

§ 2 Anzuwendendes Recht, Vertragsabschluss, Erfüllungsort

  1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt deutsches Recht als vereinbart.
  2. Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die von der C I zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist – soweit nicht anders vereinbart – Mainz.
  4. Die CI ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
 

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Die C I erbringt ihre Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten und Vermittlungsleistungen aufgrund von Informationen Dritter. Obwohl sich die C I um möglichst vollständige und zutreffende Angaben von Objekten und Vertragspartnern bemüht, kann eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch bei Fahrlässigkeit gehaftet.
  2. Die Angebote der C I sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf und -verpachtung bleiben vorbehalten.
  3. Neben Maklerdienstleistungen erbringt die C I auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden jeweils einzelvertraglich geregelt und gesondert berechnet.
 

§ 4 Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches

  1. Der Provisionsanspruch der C I wird fällig, sobald aufgrund ihres Nachweises oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit der C I die einzige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrages ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit.
  2. Der Provisionsanspruch der C I bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.
  3. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich von der C I nachgewiesenes oder vermitteltes Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen ist. Wirtschaftlich gleichwertig ist ein Vertrag insbesondere dann, wenn der Hauptvertrag mit von dem Angebot der C I abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird oder wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Hauptvertrag zustande kommt, der mit dem angestrebten Geschäft identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angestrebten Geschäft abweicht.
  4. Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner Zustandekommen, die ihre Grundlage in dem zwischen uns abgeschlossenen Maklervertrag finden.
 

§ 5 Provision

Zwischen dem Auftraggeber und der C I werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen vereinbart:

 

  1. Kauf

Im Falle eines Objektankaufes oder dem Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen basiert die zu zahlende Provision auf dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Berechnungsgrößen für die Provision gegenüber dem Käufer lauten wie folgt:

Von € 0,– bis € 10.000.000,– – 5%,

von € 10.000.001,– bis € 20.000.000,– – 4%,

über € 20.000.001,– – 3%.

 

Bei der Ausübung einer vereinbarten Option mehr Flächen zu erwerben, zahlt der Käufer die Provision für die Mehrflächen zum Zeitpunkt der Ausübung in der beschriebenen Höhe.

 

  1. Erbbaurecht
 

Bei der Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 5% des Vertragswertes, zahlbar durch den Erbbaurechtsnehmer. Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach unserer Wahl entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100% Auszahlung anzusetzen.

 

  1. Vorkaufsrecht
 

Bei der Vereinbarung von Vorkaufsrechten beträgt die Provision 3% des Verkehrswertes des Grundstückes, zahlbar durch den Vorkaufsberechtigten.

Sämtliche aufgeführten Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von aktuell 19%.

 

§ 6 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Gibt der Auftraggeber die von der C I erhaltenen Informationen über den Nachweis einer Vertragsabschluss Gelegenheit an einen Dritten weiter und kommt ein Hauptvertrag mit diesem zustande, so ist der Auftraggeber gegenüber der C I zur Provisionszahlung verpflichtet. Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche von der C I erhaltenen Informationen, Angebote, etc. vertraulich zu behandeln.
  2. Ist dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt (Vorkenntnis), ist er verpflichtet, dies unverzüglich der C I mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Fall bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision gemäß §5 zu zahlen.
 

§ 7 Beauftragung durch Dritte

Die C I ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Die C I wird in diesem Fall ihre Tätigkeit in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben.

 

§ 8 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die C I zur Erfüllung dieses Vertrages befugt ist, die notwendigen persönlichen Daten des Auftraggebers zum Zwecke der automatischen Datenverarbeitung zu speichern und zu übermitteln. Der Auftraggeber verzichtet deshalb auf weitere Benachrichtigungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.